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Vereine
 

Vereine und
ehrenamtlich Tätige

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In jedem Verein müssen Entscheidungen getroffen werden.
Nicht immer ist sofort ersichtlich, welche Tragweite diese haben können. Stellen sich solche im Nachhinein als Fehlentscheidungen heraus, kann dies zu einem Schaden für den Verein oder für Außenstehende führen. Organe (z. B. Vorstandsmitglieder) haften dann persönlich - schütze deshalb dein Privatvermögen mit der passenden Versicherung in der Sparte der Vereine. 
Bei ehrenamtlich tätigen Per­sonen, die maximal 720 Euro Aufwandsentschädigung im Jahr bekommen, beschränkt sich die Haftung gegenüber dem Verein auf vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, ansonsten haften die Vereinsorgane auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

Schadenbeispiele

Fördergelder

Ein Vorstandsmitglied vergisst die rechtzeitige Beantragung von Fördergeldern. Diese werden folglich nicht ausgezahlt. Da der Vorstand gesamtschuldnerisch haftet, verlangt der Verein daraufhin eine Entschädigung vom Vorstand in Höhe von 5000 Euro.

Vertragsabschluss

Der Geschäftsführer soll bei Abschluss eines risikoreichen Vertrags gegenüber dem Vertragspartner nicht zum Ausdruck gebracht haben, dass er nicht für sich, sondern für den von ihm vertretenen Verein tätig wird. Der Vertragspartner verlangt von ihm Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss.

Pacht

Der Vorstand eines Golfvereins versäumt die fristgerechte Überweisung der Pacht für das Vereinsgelände zu den bereits bestehenden Konditionen. Einer Verlängerung zu den üblichen
Konditionen stimmt der Verpächter nicht mehr zu; er erhebt jetzt einen deutlich höheren Betrag. Der Verein macht die Differenz mittels einer Schadenklage gegen den Vereinsvorstand geltend. Die Mehrkosten belaufen sich auf 12 000 Euro.

Organisationsverschulden

Der Manager eines Fußballvereins vergaß das Anmelden eines Fußballspiels und damit auch das Anfordern eines Schiedsrichters. Das Pokalspiel konnte nicht stattfinden. Die gegnerische Mannschaft fordert daraufhin Schadensersatz in Höhe von 500 Euro für die Anreisekosten. Diese forderte dann der Verein vom Manager.

Pleite

Aufgrund einer Fehlentscheidung der Geschäftsführung des Vereins entsteht ein so großer Schaden, dass Insolvenz beantragt werden muss. Der Insolvenzverwalter fordert für den Verein nun Schadensersatz, in Summe 165 000 Euro, vom Geschäftsführer.



 

 

Ehrenamtliche Helfer

Unser Zusammenleben in Deutschland wird von rund 600 000 Vereinen geprägt.
Diese hohe Zahl ist nicht zuletzt vielen ehrenamtlichen Helfern zu verdanken, die sich um kleine und große Vereine aller Art kümmern.
Vereine gelten als juristische Person und haben somit bestimme Rechte – aber auch Pflichten. Unsere aufopferungsvollen Helfer verdienen daher den besten Schutz, denn eine Pflichtverletzung kann zu voller persönlicher Haftung führen – und das mit dem gesamten Privatvermögen.


 

Wissenswertes

Für wen ist die Versicherung?

Bei der D & O-Versicherung für Vereine handelt es sich um einen speziellen Haftungsschutz für die Vereinsführung und Funktionäre. Sie schützt Vorstandschaft, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat, Präsidium sowie besondere Vertreter gleichermaßen.
Wichtig: Der Vorstand haftet gesamtschuldnerisch. Macht ein Vorstandsmitglied einen entscheidenden Fehler, so kann dies dazu führen, dass alle Vorstände uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn das Vorstandsmitglied, das den Fehler begangen hat, bereits ausgeschieden ist.

Was ist versichert?

Die D&O-Versicherung gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder eine andere versicherte Person für einen Vermögensschaden (weder Per­sonen- noch Sachschaden) ersatzpflichtig gemacht werden, der in einem Zusammenhang mit der jeweiligen versicherten Tätigkeit steht. Versichert ist sowohl die Haftung im Innen- wie auch im Außenverhältnis. So können Schadenersatzansprüche vom eigenen Unternehmen an den Entscheider herangetragen werden, aber auch beispielsweise von Geschäftspartnern oder Behörden, die nicht nur die Firma sondern auch den tatsächlichen Schadenverursacher mit ihren Ansprüchen angehen. Beachten Sie bitte auch, dass Eigentum an der Firma nicht vor der persönlichen Haftung schützt, weshalb auch Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. von einem Insolvenzverwalter direkt in Haftung genommen werden können.

Laut Gesetzesbeschluss zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(VorstAG) tragen seit 01.07.2010 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, unabhängig von deren Größe, amtlicher Notierung oder Aktionärszusammensetzung, einen persönlichen Pflicht-Selbst­behalt von 10 %, max. 1,5-fach des Jahresbruttofestbezuges.

Welche Ansprüche und Schäden sind abgedeckt?

Versichert werden Haft­pflichtansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Per­sonen-noch Sachschäden sind und sich auch nicht aus solchen Schäden herleiten.

Was ist u.a. nicht versichert?

Nicht versichert bleiben beispielsweise Schadenverursachung durch vorsätzliches Handeln und durch wissentliche Pflichtverletzung (sofern Wissentlichkeit durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Anerkenntnis einer versicherten Person festgestellt ist) sowie Schäden, die durch eine andere Versicherung abgedeckt sind.

Wo gilt die D&O?

Die Directors & Officers-Versicherung gilt weltweit. Für Risiken in den USA gibt es besondere Regelungen.

Was erhalten Sie im Schadensfall?

Im Fall eines Vermögensschaden geht es vor allem auch um Ihre berufliche Reputation. Damit Sie dann nicht allein dastehen, beraten Sie spezialisierte Anwälte bei Rechtsstreitigkeiten. Der Versicherungsschutz umfasst die angemessenen und erforderlichen Gebühren und Ausgaben, um den Schaden für das Ansehen der versicherten Person abzuwehren oder zu mindern und berechtigte Ansprüche (Schadenersatz) zu befriedigen.

Arbeit oder Hobby

Ganz gleich, ob Sie bezahlter Angestellter des Vereins sind oder den Job ehrenamtlich ausüben: Die Arbeit und den Stress mit nach Hause nehmen will wohl niemand. Schützen Sie sich und Ihr Privatvermögen hinreichend vor schadensrechtlichen Folgen von Fehlentscheidungen.



 

 

Wir empfehlen folgende Versicherungen zusätzlich:

Für Angestellte des Vereins:
Weiterhin ist für gesetzliche Vertreter juristischer Per­sonen ein Anstellungsvertrags-Rechtsschutz zu empfehlen. Der Hintergrund ist, dass Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen im Arbeitsrechtsschutz einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung nicht
mitversichert sind.
Der „Verlierer“ zahlt sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten beider Parteien. Daher macht der Abschluss einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung Sinn. Sie werden doch nicht auf Ihr gutes Recht verzichten wollen, nur weil Sie das finanzielle Risiko nicht tragen können, oder?

Für ehrenamtliche Helfer:
Eine Haft­pflichtversicherung ist für ehrenamtliche Mitarbeiter unerlässlich. In den meisten Fällen versichert Sie Ihr Verein. Im Zweifel sollten Ehrenamtliche einfach nachfragen. In vielen
Tarifen sind Sie aber auch schon über die eigene Haft­pflichtversicherung geschützt.
Über eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung sollten Sie auch als ehrenamtlicher Mitarbeiter verfügen. Kommt es während Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu einem Streitfall, kann Ihnen Ihre Rechts­schutz­ver­si­che­rung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung helfen.
Auch über den erweiterten Strafrechtsschutz sollten Sie nachdenken. Hier werden Sie selbst gegen den Vorwurf eines fahrlässigen oder sogar vorsätzlichen Vergehens verteidigt.
Mögliche Beispiele hierfür:
• Betrug
• Insolvenzverschleppung
• Unterschlagung oder Steuerhinterziehung

Für Veranstaltungen
Quasi jeder Verein plant und führt heutzutage Veranstaltungen durch. Die satzungsgemäßen oder sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen wie Mitgliederversammlungen, nicht öffentliche Festlichkeiten, Wettbewerbe etc. sind in der Regel über die Vereinshaftpflicht abgedeckt – doch alles, was darüber hinausgeht, erfordert eine separate Veranstaltungshaftpflichtversicherung. Hier ist die Art der Veranstaltung sowie die erwartete Besucherzahl sowie der Zeitraum der Durchführung ausschlaggebend für die Prämienberechnung.

 


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Frank Walloschek
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