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Spezialversicherungen
 

Spezielle Versicherungen

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Betriebshaftpflicht-, Inhalts- und Rechts­schutz­ver­si­che­rungen decken einen Großteil der bertrieblichen Risiken ab.
Oft sollten diese individuell zu deinem Berufsbild durch Spezialversicherungen ergänzt werden.

Hier findest du eine Auswahl an speziellen Lösungen:


Eigenschadenabdeckung

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Die Eigenschadenversicherung leistet dem Versicherungsnehmer Entschädigung für Vermögensschäden, die er selbst erleidet und die während der Dauer des Vertrages unmittelbar eine vorwerfbar fahrlässige Verletzung von Pflichten einer Vertrauensperson aus dem beruflichen Aufgabenbereich verursacht werden.

Schadenbeispiele

Kündigungsfrist

Durch Falschinterpretation der vertraglichen Regelungen zur Kündigungsfrist für 2 Gewerbehallen durch den Mitarbeiter des VN, verlängerten sich Mietverträge noch um weitere 18 Monate. Da VN aber bereits den Bau eigener Hallen beauftragt hatte, die dann auch pünktlich bezogen werden mussten, fielen zusätzliche Kosten an. Eine Weitervermietung der angemieteten Hallen konnte nicht erreicht werden. VN hätte ohne Eigenschadenversicherung insgesamt einen Schaden von 70.000 € zu tragen gehabt.

Frachtlieferung an falsche Adresse

Ein Mitarbeiter in der Logistikabteilung eines VN gibt versehentlich eine größere und eilige Frachtlieferung an die falsche Adresse in Auftrag. Die Lieferung musste auf Umwegen an den richtigen Empfänger geliefert werden, wodurch höhere Kosten (8.000 €) entstanden und von der Eigenschadenversicherung ersetzt wurden.

weitere Beispiele

  • Ein Personalchef hat sich bei der hausinternen Personalanforderung verschrieben oder verlesen
  • Ein Mitarbeiter hat eine Rechnung aus Nachlässigkeit nicht termingerecht versandt, dadurch bleibt die Forderung offen.
  • Ein Marketingleiter hat vergessen, einer Agentur fristgerecht zu kündigen, obwohl bereits ein Vertrag mit einer neuen Agentur unterzeichnet wurde.
  • Ein Mitarbeiter hat nach einer EDV-Umstellung einen falschen Rabattfaktor für einen Kunden errechnet und so eine zu niedrige Rechnung erstellt.

Wissenswertes

Für wen ist die Versicherung?

Die Versicherung ist für mittelständische Unternehmen und Organisationen mit einem Umsatz von bis zu 50 Mio. EUR. Ob für Sie eine solche Absicherung möglich ist und in Frage kommt, können wir nur in einer persönlichen Beratung (online und offline) herausfinden.

Was ist versichert?

  • Vermögen von inländischen Unternehmen mit direkter oder indirekter Beteiligung von mehr als 50% Stimmberechtigung
  • Durch Vertrauenspersonen verursachte Pflichtverletzungen
  • Vorsorgeversicherung von 2 Monaten
  • Schadensermittlungskosten im Zusammenhang mit:
    • Der Aufklärung und Rekonstruktion des Schadenshergangs
    • Feststellung der Schadenhöhe und
    • Ermittlung des Schadensverursachers

Wer ist versichert?

• Versicherungsnehmer
• Arbeitnehmer/-in und ggf. Organe der Versicherungsnehmerin in Ausübung ihrer Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer

Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei jeder versicherten Person nur auf die Verteidigung bei Strafverfolgungen mit dem Vorwurf eines Vorsatzdelikts, das im beruflichen Leben begangen wird.

 


Manager-Rechtsschutz

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Die Vorstellung, dass die Staatsanwaltschaft im eigenen Unternehmen ermittelt, mag im ersten Moment geradezu absurd erscheinen. Als gesetzestreuer Bürger und Unternehmer zahlt man seine Steuern und stiftet auch niemanden zu Straftaten an. Dennoch ermittelt die Staatsanwaltschaft deutlich häufiger, als man glaubt.

Schadenbeispiele

Falscher Bericht

Gerd A. ist Vorstandsmitglied einer Autozulieferer-AG und berichtet dem Aufsichtsrat der Gesellschaft turnusmäßig über den Gang der Geschäfte und die beabsichtigte Geschäftspolitik. Der von ihm zuletzt verfasste Bericht ist in einigen Teilbereichen unvollständig. Nach Ansicht des Aufsichtsrats sollen sämtliche Informationen über die sich anbahnende Fehlentwicklung im Zusammenhang mit einem von der Gesellschaft übernommenen und in Belgien ansässigen Tochterunternehmen gefehlt haben. Zum Schluss des Geschäftsjahres stellt sich heraus, dass das von der Gesellschaft geführte Tochterunternehmen einen Verlust in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags erlitten hat. Das Aufsichtsratsmitglied Bernd C. ist der Auffassung, dass Gerd A. der Gesellschaft gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet ist, weil im Falle richtiger und vollständiger Informationen rechtzeitig geeignete Maßnahmen hätten eingeleitet werden können. Die Gesellschaft verlangt daher von Gerd A. Schadenersatz in Höhe
von 1,6 Millionen Euro wegen Verletzung von Berichtspflichten. Da ein außergerichtlicher Einigungsversuch zwischen Gerd A. und der Gesellschaft scheitert, verklagt die Gesellschaft Gerd A. auf Zahlung von 1,6 Millionen Euro.
DAS ERGEBNIS: Der Rechtsanwalt von Gerd A. legt gegen das Urteil Rechtsmittel ein. Das Berufungsgericht verurteilt Gerd A. zur Zahlung von 400.000 Euro Schadenersatz an die AG. Hinsichtlich der im gerichtlichen Verfahren angefallenen Kosten wird Gerd A. zur Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten zu 25 Prozent verurteilt.
DIE KOSTEN: Insgesamt muss Gerd A. Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von über 35.000 Euro ausgleichen, die vom Top-Manager-Rechtsschutz übernommen werden.

Fahrlässige Tötung

Ein Sachbearbeiter arbeitete mit großem Engagement im Lohnbüro seines Unternehmens. Im Zuge einer Firmenübernahme durch neue Eigentümer wurde die Stelle einer Kollegin gestrichen. Man hatte wohl übersehen, dass im Lohnbüro u. a. auch die Einsatzplanung für Zeitarbeiter angesiedelt war. In der Folge war das gleichbleibende Arbeitspensum von ihm alleine zu bewältigen. Da allmonatlich die Auszahlung der Löhne von seiner Vorarbeit abhängig war, war es quasi unumgänglich, täglich im Schnitt 12 bis 14 Stunden zu arbeiten. Das Problem wurde von ihm weder bei der Geschäftsleitung noch beim Betriebsrat angesprochen. An einem Abend passierte es auf dem Heimweg dann: Durch die lange Arbeit erschöpft, fielen ihm auf der Landstraße fahrend die Augen zu und er verunglückte tödlich. Seine Witwe äußerte gegenüber der Polizei, dass ihr Mann immer so lange hatte arbeiten müssen. Dieser Unfall führte zur Anklage des Geschäftsführers wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung. Man sah die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Bediensteten verletzt, da man bei solch langen regelmäßigen Arbeitszeiten davon ausgehen konnte, dass die Gesundheit des Mitarbeiters geschädigt wird und/oder es zu einem Unfall kommen musste.

Streit um Tantieme

Einer der Geschäftsführer einer GmbH fordert zum Ablauf seines Anstellungsvertrages die in Höhe von 230.000 Euro zugesagte Tantieme für das laufende Geschäftsjahr. Die Gesellschaft bestreitet, dass die Tantieme überhaupt zu zahlen ist und verweigert die Zahlung. Eine außergerichtliche Einigung scheitert. Der Anwalt des Geschäftsführers erhebt daher Klage vor dem Landgericht auf Zahlung von 230.000 EUR.


Wissenswertes

Für wen ist die Versicherung?

Für alle „Manager“ von Kapitalgesellschaften (z. B. Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte etc.). Je nach Rechtsschutzart kann es ggf. Ausnahmen bei der Versicherbarkeit geben (z. B. Prokuristen).

Grundsätzlich können alle Teilbereiche des Manager-Rechtsschutzes sowohl von Einzelpersonen, die sich absichern möchten, abgeschlossen werden, als auch von dem Unternehmen, für das sie tätig sind.

Was ist versichert?

Die im vereinbarten Umfang erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherten.

Wer ist versichert?

• Versicherungsnehmer
• Arbeitnehmer/-in und ggf. Organe der Versicherungsnehmerin in Ausübung ihrer Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer

Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei jeder versicherten Person nur auf die Verteidigung bei Strafverfolgungen mit dem Vorwurf eines Vorsatzdelikts, das im beruflichen Leben begangen wird.

Welche Bereiche sind versicherbar?

• Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
Ihr Anstellungsvertrag fällt nicht unter das Arbeitsrecht, weshalb ein normaler, privater Arbeits-Rechtsschutz nicht für entstehende Kosten aufkommt. Auch werden solche Verfahren nicht vor Arbeits- sondern vor Zivilgerichten geführt, was in der Regel deutlich höhere Streitwerte und damit Kosten mit sich bringt.
• (Spezial) Straf-Rechtsschutz
Ein Unternehmen kann nicht strafrechtlich verfolgt werden. Als Entscheider und Lenker eines Unternehmens obliegt es Ihnen z.B. für die Einhaltung der Arbeitssicherheit und anderer Gesetze zu sorgen. Kommt es zu Unregelmäßigkeiten stehen Sie persönlich daher im Regelfall immer mit im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Ein solcher Rechtsschutzvertrag kommt auch für die Verteidigungskosten beim Vorwurf einer Vorsatztat auf (im Gegensatz zum „normalen“ Privat-Rechtsschutz, der hier nicht mehr greifen würde).
• Vermögensschaden-Rechtsschutz
Unternehmenslenker haften im Normalfall persönlich für Schäden, die Sie durch Fehlentscheidungen oder Unterlassen dem Unternehmen zufügen, für das sie tätig sind. Der Vermögensschaden-Rechtsschutz übernimmt die Kosten, um sich gegen diese Schadenersatzforderungen zu wehren - egal, ob Sie kein Verschulden bei sich sehen oder lediglich bei der Schadenshöhe andere Ansichten vertreten.

Bitte beachten Sie in jedem Fall unsere Ausführungen zum Wechselspiel zwischen Vermögensschaden-Rechtsschutz und D & O am Ende dieser Broschüre!

Je nach Anbieter können diese drei Rechtsschutzbausteine einzeln oder nur in Kombination abgeschlossen werden. Einige Anbieter bieten zusätzlich zum Versicherungsschutz auch noch Assistanceleistungen wie z. B. die psychiatrische Betreuung von Angehörigen bei Inhaftierung, Lohnfortzahlung, usw.

Welche Leistungen sind u.a. nicht versichert?

• Streitigkeiten vor internationalen Gerichtshöfen und Verfassungsgerichten
• Vorsätzlich begangene Straftaten (bereits rechtskräftiges Urteil)

Was ist sonst noch zu beachten?

Es empfiehlt sich, vor erster Konsultierung eines Anwalts immer zunächst das Gespräch mit dem Rechtsschutzversicherer zu suchen. So können Sie im Vorfeld prüfen lassen, ob ein Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat, den Versicherungsumfang konkret abgrenzen und sich eine verbindliche Deckungszusage geben lassen.

Für einzelne Bausteine der Rechts­schutz­ver­si­che­rung kann eine Wartezeit vereinbart sein. Für Versicherungsfälle, die sich innerhalb dieser Wartezeit oder vor dem Versicherungsbeginn ereignen, besteht kein Versicherungsschutz.

 


Die Geschichte des unbekannten Erfinders wird auch heute noch geschrieben: Während Großkonzerne mit eigener Rechtsabteilung und einer Armada von Anwälten ihre Patentrechte
weltweit durchfechten, gibt es viele kleine und mittelständische Unternehmen, Forscher und
Einzelkämpfer, die eine bessere Idee haben. Diese auch zu schützen, ist eine Herausforderung. Deshalb möchten wir als Clearingstelle Unternehmen, Hochschulen und Instituten, aber auch Privatpersonen die Chance geben, ihr Recht auf geistiges Eigentum durchzusetzen.

Mit den Tarifen „Premium 100 und 100 Plus“ ist es erstmalig gelungen für private Erfinder, vor allem aber Klein- und Mittelständische Unternehmen (KMU),  eine bezahlbare Absicherung für Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs zu kreieren. 
Neben den Standard-Versicherungssummen von 100.000 Euro und 250.000 Euro können zusätzliche Varianten von 500.000 Euro bzw.1.000.000 Euro auf Anfrage angeboten werden. Alle Varianten beinhalten Selbstbeteiligungen von 2.500 Euro oder 5.000 Euro. Für Zahlungen über 50.000 Euro gilt ein zusätzlicher Selbst­behalt von 10 % der weiteren zu zahlenden Leistungen des Versicherers.

Premium 100

Der Tarif Premium 100 (Passivschutz) bietet Versicherungsschutz bei der Abwehr von Schadenersatz-, Unterlassungs- und Auskunftserteilungsansprüchen

Premium 100 plus

Der Tarif Premium 100 Plus (Passiv- und Aktivschutz) beinhaltet zusätzlich zur Abwehr auch die Geltendmachung von Ansprüchen.

In den Versicherungsschutz von beiden Deckungskonzepte eingeschlossen sind alle bereits bestehenden und zukünftigen Rechte sofern Sie in den entsprechenden Registern (Deutsches Patent- und Markenamt, HABM) angemeldet bzw. aufgeführt sind. Darüber hinaus Europäische Patente (EP) und weltweite Anmeldungen (PCT), soweit sie zur Erteilung eines Patents geführt haben und beim DPMA eingetragen sind.

Strafrechtschutz

Ergänzt werden können diese Deckungen durch eine „Straf-Rechtschutz“, die in Zusammenhang mit einer Schutzrechtsverletzung greift. Die Deckungs­summe beträgt 500.000 Euro ohne Selbst­behalt.

 

In Deutschland gibt es ca. 1,5 Mio. Waldbesitzer, die jeweils unter 20 ha Waldfläche besitzen. Schwe­re Stürme, wie der Sturm "Kyrill" im Januar 2007 oder unlängst "Nicklas" 2015 haben die Forstwirtschaft in Deutschland schwer getroffen. Zudem ist der deutsche Wald jährlich von durchschnittlich 1.300 Waldbränden betroffen.

Die außergewöhnliche Vielfalt der Tätigkeiten in einem Forstbetrieb, insbesondere aber das Haftungsrisiko aufgrund des allgemeinen Betretungsrechtes im Wald machen deutlich, welchen Schadenersatzanprüchen Dritter die Forstwirtschaft ausgesetzt sein kann.

Waldbrandversicherung 

  • Entschädigung für zum Abtrieb bestimmte oder geschlagene Holzbestände, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder durch Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden.
  • Der Versicherer haftet gegen Beitragszuschlag für Schäden durch Löscharbeiten, auch Gegenfeuer, Niederreißen oder notwendiges Ausgraben.
  • Ersetzt werden ferner die Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Abwendung oder Minderung des Schadens
  • Je nach Risikolage, Größe der Waldfläche, Baumart, Altersklassenaufbau und der vereinbarten Versicherungssumme wird für den Waldbesitzer ein individuelles Angebot erstellt.

Wald-Sturmversicherung 

Auch bei Sturm trifft es den Waldbesitzer doppelt: Immer häufiger sorgen große Sturmereignisse für einen Preissturz auf den Holzmärkten. Außerdem entsteht im Forstbetrieb ein Schaden durch die unplanmäßige Nutzung des teilweise unreifen Holzes. Beides kann mithilfe der pauschalen Entschädigungen finanziell besser abgefedert werden.

  • Nach Eintritt eines Versicherungsfalles leistet die Versicherung eine Entschädigung für versicherte Waldbestände, die durch unmittelbare Einwirkung von Sturm oder Schneedruck zerstört oder beschädigt worden sind.
  • Versicherungswert ist die vereinbarte pauschale Versicherungssumme pro Hektar Schadholzfläche bzw. Festmeter Schadholz.
  • Je nach Risikolage, Größe der Waldfläche, Baumart, Altersklassenaufbau, Holzvorrat und der vereinbarten Versicherungssumme wird für den Waldbesitzer ein individuelles Angebot erstellt.

Waldbesitzer-Haft­pflichtversicherung

  • Haft­pflichtansprüche können vielfältig sein, beispielhaft seien genannt: Ersatzansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, der Einsatz von nicht zulassungs-/versicherungspflichtigen Arbeitsmaschinen, Anhängern oder sonstigen Geräten usw.
  • Die Waldbesitzer-Haft­pflichtversicherung bietet Versicherungsschutz bis zu 3 Mio. Euro für Per­sonen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).
  • Der Versicherungsbeitrag richtet sich nach der Größe des Forstbetriebes.
    Ein individuelles Angebot kann angefordert werden.

 


Veranstaltungsversicherung

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Egal ob bei Vereinsfeiern, betrieblichen Veranstaltungen oder ähnlichem, der finanzielle Aufwand und die Risiken sind enorm.

Sichere dich gegen Haft­pflichtrisiken, Sachrisiken (Veranstaltungstechnik) oder auch gegen Ausfälle von Per­sonen ab. Auch kann eine behördliche Anweisung dazu führen, dass eine Veranstaltung nicht stattfinden kann. Es handelt sich hierbei meist um Versicherungsschutz der den Zeitraum der Vorbereitung, der Veranstaltung selbst und des Abbaus umfasst.

Welcher Variante für dich möglich und machbar ist zeigen wir gerne persönlich.

Veranstaltungstechnik

Hierüber kann die Deckungslücke zwischen der Veranstaltungs-Haft­pflichtversicherung und der vertraglich übernommenen Haftung abgesichert werden - die Haft­pflichtversicherung deckt die verschuldensabhängige Haftung des Veranstalters, vertraglich wird oftmals aber eine verschuldensunabhängige Haftung vereinbart. Versichert werden können u.a.:

  • Zelte und Pavillons
  • Absperrtechnik
  • Licht und Ton, Video
  • Mobiliar
  • Sanitärcontainer
  • Catering-Ausstattung
  • Bühnenbilder, Kinoleinwände
  • Akustische Musikinstrumente (bis 10 % der Versicherungssumme)

Bis 100.000 Euro Versicherungssumme ist nur eine Unterteilung der Versicherungssumme in elektronische und nicht-elektronische Sachen nötig. Bis 500.000 Euro Versicherungssumme ist eine einfache Auflistung der versicherten Geräte und Sachen - mit der vorgenannten

Veranstaltungausfall 

Die Ausfallversicherung gibt finanziellen Schutz, falls eine Veranstaltung abgebrochen, abgesagt, unterbrochen oder verschoben werden muss. Gezahlt wird der Nettoverlust, der entstanden ist in Form von aufgewendeten Kosten, entgangenem Gewinn, Mehrkosten oder Schadenminderungsaufwendungen.

Deckungsbausteine

  • Baustein A - Allgemeine Gründe (z. B. Ausfall der öffentlichen Stromversorgung)
  • Baustein B - Personalausfall (z. B. Krankheit, Unfall oder Tod eines versicherten Künstlers)
  • Baustein B+ - erweiterter Personalausfall (z. B. Unfall, Krankheit, Tod von versicherten Per­sonen, Fluglotsenstreik, Schneewehen, Nichterscheinen von versicherten Per­sonen durch Stau auf der Autobahn)
  • Baustein C - Wetterausfall (z. B. Hochwasser, Hochwassergefahr, Hagelschlag oder Hagelschlaggefahr, Blitzschlag, schwere Gewitter, Überschwemmung der Veranstaltungsstätte bzw. der Zufahrten, oder Zuwegungen, Sturm oder Gefahr derselben)
  • Baustein Terrorgefahren

Veranstaltungs-Rechtsschutz

Die Veranstaltungs-Rechts­schutz­ver­si­che­rung trägt die Kosten: für Anwalt und Gericht oder Mediation

Auch wenn es vor Gericht geht: Die Veranstaltungs-Rechts­schutz­ver­si­che­rung übernimmt für Sie die Kosten im versicherten Umfang. Gerne empfehlen wir Ihnen auch einen Mediator oder Partneranwalt.

Rechtsschutz-Leistungen

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen)
  • Arbeits-Rechtsschutz (bei Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, die anlässlich der versicherten Veranstaltung geschlossen werden)
  • Sozial-Rechtsschutz (für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten)
  • Steuer-Rechtsschutz (für die Interessenwahrnehmung vor Finanzgerichten)
  • Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz (zur Durchsetzung Ihrer Interessen bei verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen)
  • Universal-Straf-Rechtsschutz (für die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren)
  • Daten-Rechtsschutz (für die Abwehr von Ansprüchen Dritter nach dem Datenschutzgesetz)
  • Optional
    1. Vertrags-Rechtsschutz (zur gerichtlichen Interessenwahrnehmung aus Verträgen rund um die versicherte Veranstaltung)
    2. Urheber-Rechtsschutz (bei gerichtlichen Streitigkeiten aus Urheber- und Markenrechten)

Veranstaktungshaftpflicht

Versichert ist die persönliche gesetzliche Haft­pflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Veranstalter, der im Deckungsauftrag und im Versicherungsschein beschriebenen Veranstaltung.

Mitversichert gilt die gesetzliche Haft­pflicht insbesondere

  • aus dem Auf- und Abbau von zur Veranstaltung erforderlichen Einrichtungen, Technik und dergleichen
  • aus Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die Veranstaltung
  • aus Bewachung und Sicherung der Veranstaltung
  • aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Aufgaben/Arbeiten im Interesse des Veranstalters
  • aus dem Besitz oder der Verwendung von Hebezeugen, z. B. Kräne, Feldbahnen zur Beförderung von Sachen
  • aus Werbeveranstaltungen, dem Vorhandensein von Werbeeinrichtungen (Transparente, Leuchtröhren, Werbetafeln etc.)

Wichtige Ausschlüsse

  • Eigenschäden
  • Gebrauch von zulassungspflichtigen Fahrzeugen
  • Schäden durch Besucher
  • Wissentliches Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften

Ausstellungsversicherung

Eine besondere Form der Veranstaltungen sind Messen und Ausstellungen. Hier stellt sich auch eine besondere Versicherungssituation mit einer speziellen Lösung dar.

  • Haft­pflicht-Risiken kann der Veranstalter über die Veranstaltungs-Haft­pflichtversicherung als einmalige Versicherung oder als Rahmenvertrag reduzieren.
  • Die Aussteller sind zumeist über Ihre Beruf- und Betriebs-Haft­pflichtversicherung gegen Haft­pflichtansprüche bei Messeauftritten abgesichert, wobei eine entsprechende Nachfrage beim Versicherer nicht schaden kann.
  • Die für die Präsentation der mitgebrachten Ausstellungsgüter eingesetzte Technik kann über die Veranstaltungs-Technikversicherung versichert werden. Dies gilt sowohl für die Veranstaltungstechnik, die der Veranstalter für das Rahmenprogramm einsetzt, als auch für die zu Repräsentationszwecken eingesetzte Technik der einzelnen Aussteller (z.B. Bildschirme, Beleuchtungstechnik etc.).

Doch was ist mit den zum Teil sehr wertvollen Exponaten und den Messeständen, die je nach Aufbau auch einen ordentlichen Wert darstellen können ?

Ausstellungsgegenstände werden in der Veranstaltungs-Technikversicherung zumeist genauso ausgeschlossen wie die Messestände und Dekorationen selbst.

Die Lösung heißt folgerichtig Ausstellungsversicherung.

Über dieses Versicherungsprodukt werden Ausstellungsgüter, also Exponate, Stände und Dekorationen, im Rahmen einer Allgefahrendeckung gegen Beschädigung und Abhandenkommen versichert.

Allerdings setzt der Versicherer für die sogenannte Voll-Deckung, also alle Beschädigungen, einfachen Diebstahl und Einbruch-Diebstahl rund um die Uhr, auch eine kontinuierliche Beaufsichtigung während der Messe und eine Bewachung nach Messeschluss voraus.

Je höher der Wert und/oder die Empfindlichkeit der zu ver­sichernden Sachen sind desto intensiver sollte die Beaufsichtigung ausfallen.

Bei nach Meinung des Versicherers unzureichender Beaufsichtigung/Bewachung wird nur eine den Sicherheitsmaßnahmen angepasste Teil-Deckung für definierte Gefahren angeboten.



 

 

Welche zusätzlichen Versicherungen sind zu empfehlen?

Directors & Officers-Versicherung (D & O)
Bei der D & O handelt es sich um eine Ergänzung zur Betriebshaftpflicht, mit der sich Kapitalgesellschaften gegen Vermögensschäden absichern können, die ihnen durch die Entscheidungen ihre Führungskräfte zugefügt werden. Versicherungsnehmer ist hier die Firma - versicherte Per­sonen die Geschäftsleitung. Leistung ist die Prüfung der Schadenersatzpflicht
und ggf. Erstattung an die Firma. Die D & O ist eine sehr gute Lösung für Firmen, um sich vor den Auswirkungen von Fehleinschätzungen ihrer Entscheider zu schützen.

Immer mehr Versicherer bieten auch persönliche D & O-Versicherungs- Lösungen an. So können Sie einen Versicherungsschutz erhalten, über den Sie selbst bestimmen können - und der auch nach Ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen zeitlich unbefristet gültig ist.

Wichtiger Hinweis: Vermögensschaden-Rechtsschutz und bzw. trotz D & O?
Grundsätzlich kommt die D & O auch für die Abwehrkosten (z. B. Anwalt) auf, wenn Ihnen vorgeworfen wird, Ihrem Unternehmen einen Vermögensschaden zugefügt zu haben. Dennoch kann der Abschluss einer gesonderten Vermögensschaden- Rechts­schutz­ver­si­che­rung sinnvoll sein.

In vielen Tarifen der D & O werden die Verteidigungskosten auf die Versicherungssumme angerechnet. Gerade dann, wenn diese nicht allzu üppig gewählt wurde, besteht theoretisch die Gefahr, dass die Versicherungssumme für die rechtlichen Kosten und ggf. die Entschädigung nicht ausreicht.

Weiterhin greift der Schutz der D & O normalerweise nicht, wenn es sich um eine bewusste, wissentliche oder vorsätzliche Pflichtverletzung handelt. Wird Ihnen dies vom D & O – Versicherer vorgehalten, werden von ihm auch keine Kosten für Ihre Verteidigung übernommen.

 

 


Zusammenfassung


Veranstaltungshaftpflicht

Veranstaltungshaftpflicht

Als Veranstalter brauchen Sie Haft­pflichtschutzWer Festumzüge, Märkte, Konzerte, Tagungen, Kongresse, Sportevents und andere Veranstaltungen durchführt, ist für die Sicherheit von Teilnehmern und Besuchern voll verantwortlich. Gerade auf öffentlichen Veranstaltungen sind Schadenfälle besonders häufig. Wenn Menschen verletzt werden oder Sachen beschädigt werden, haften Sie als Veranstalter auch fin...mehr ]


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Frank Walloschek
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